Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fahrschule Hauer e.U., Inhaber Clemens Hauer
1. Allgemeines
1.1. Alle in diesen Bedingungen gebrauchten Bezeichnungen gelten für Personen beiderlei Geschlechts.
1.2. Mit Anmeldung durch den Ausbildungswerber bzw. Leistungsbezieher (in der Folge geschlechts-neutral als „Kunde“ bezeichnet) erteilt dieser einen Ausbildungsauftrag an die Fahrschule Hauer e.U., Inhaber Clemens Hauer (in der Folge kurz als „Fahrschule“ bezeichnet) unter Festlegung der von der Fahrschule angebotenen Ausbildungspakete. Der Ausbildungsvertrag kommt nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Bestätigung der Anmeldung durch die Fahrschule zustande.
1.3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
1.4. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Simme des § 1 KSchG, so sind ihm diese Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags nachweislich zur Kenntnis zu bringen und ist dies von ihm mittels Unterschrift bei der Anmeldung zu bestätigen.
1.5. Diese Geschäftsbedingungen werden einschließlich der von der Fahrschule angebotenen Aus-bildungs- und Leistungspakete in den für die Anmeldung zur Ausbildung bestimmten Räumen der Fahrschule ersichtlich gemacht. Der Aushang des jeweils geltenden Fahrschultarifes erfolgt nach den Bestimmungen des § 112 Abs. 2 KFG mit dem in § 63c KDV vorgeschriebenen Inhalt (Paketpreise und die darin enthaltenen Leistungen).
2. Umfang und Inhalt des Ausbildungsvertrages
2.1. Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem anlässlich der Anmeldung oder durch gesonderten Auftrag gebuchten Ausbildungs- oder Leistungspakets.
2.2. Die Ausbildung- und Leistungspakete beinhalten:
2.2.1. die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes nach den jeweils gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere KFG 1967, KDV 1967, FSG 1997 und die entsprechenden für die jeweilige Führerscheinklasse oder Zusatzcodes geltenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung oder die Grund- und Weiterbildung nach GWB (C95 bzw. D95).
2.2.2. die Anmeldung zur und Begleitung bei der ersten behördlichen PC- und Fahrprüfung am Standort der Fahrschule bzw. am Übungsplatz, sofern dies im gebuchten Ausbildungs- und Leistungspaket enthalten ist.
2.2.3. die Anmeldung zu und Betreuung bei etwaigen Wiederholungsprüfungen sind ausdrücklich NICHT im Preis des ursprünglichen Auftrages enthalten und müssen separat bezahlt werden.
2.2.4. die Mehrphasenausbildung nach bestandener Führerscheinprüfung für die Klassen A1, A2, A, L17 oder B ist NICHT im Preis des Erstauftrages inkludiert und wird nur auf Basis eines gesonderten Auftrages durchgeführt.
2.2.5. die Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht vor allfälligen Wiederholungsprüfungen bedarf der Erteilung eines gesonderten Auftrages.
2.2.6. sollte es aufgrund technischer Defekte am Fahrzeug oder wegen Ausfalls eines Trainers/
Fahrlehrers zu Terminverschiebungen kommen, kann die Fahrschule die betroffenen Kurs-einheiten oder Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Erfolgt diese Nachholung ordnungsgemäß, bestehen – sofern ein allfälliger Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Fahrschule verursacht wurde – keine weiteren Ersatzansprüche des Kunden über die Nachholung hinaus.
3. Vertragsdauer
3.1. Sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde, beginnt die Ausbildung mit der ersten in Anspruch genommenen Leistung, die auf den Abschluss des Ausbildungsvertrages folgt.
3.2. Der Vertrag endet mit Bestehen der Fahrprüfung bzw. der Ausstellung der Ausbildungsbestätigung.
Bei Ausbildungen für die Klasse AM sowie Code 96 bzw. Code 111 endet der Vertrag mit der Absol-vierung der gesamten vorgeschriebenen Ausbildung.
Im Falle der Berufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung (C95) endet der Vertrag mit absolvierter Prüfung.
3.3. Wenn der Kunde innerhalb von 18 Monaten nach Beginn der Ausbildung die Fahrprüfung nicht be-steht (oder bei Klasse AM, Code 96, Code 111 die Ausbildung nicht abschließt), endet der Vertrag automatisch nach diesen 18 Monaten.
3.4. Beginnt der Kunde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung, endet der Vertrag automatisch nach Ablauf dieser Frist.
In diesem Fall hat die Fahrschule Anspruch auf eine Kostenpauschale – wie in Punkt 10.2 geregelt.
3.5. Der Vertrag endet auch vorzeitig, wenn die Behörde feststellt, dass der Kunde nicht die nötigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Fahrprüfung erfüllt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen der Fahrschule müssen laut Punkt 10.6 bezahlt werden.
4. Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht
4.1. Mit der Anmeldung bestätigt der Kunde, dass er die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung für den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Aus-bildungsphase erbringen muss, um eine gesetzeskonforme Ausbildung zu absolvieren.
4.2. Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht über eine verbindliche Entscheidung bzw. über das Ergebnis der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung betreffend die Voraussetzungen zur Erlangung der angestrebten Lenkberechtigung, so treffen ihn die in Punkt 10.6 festgelegten Zahlungspflichten der sich daraus ergebenden vorzeitigen Endigung des Vertrages, wenn er die oben genannten persönlichen Voraussetzungen nicht erbringt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die gesundheitliche Eignung für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase nicht erbringt.
4.3. Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde unter Einfluss von Alkohol, Suchtmitteln oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden, die Fahrtüchtigkeit und/oder Verkehrszuverlässigkeit negativ beeinflussenden Mitteln steht, so wird er vom theoretischen und praktischen Unterricht bzw. im gegebenen Fall vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase ausgeschlossen.
5. Theoretischer Unterricht
5.1. Der vollständige Besuch eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden theoretischen Unterrichtes ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung der im § 10 FSG 1997 angeführten Bestätigung. Daher obliegt dem Kunden die vollständige Absolvierung des den theoretischen Teil der Ausbildung insgesamt abdeckenden Gruppenkurses.
5.2. Für den Fall, dass der Kunde verpflichtend zu besuchende Teile des Unterreichtes, aus welchen Gründen auch immer versäumt, hat der diese, nötigenfalls auch an einem anderen Ort, nachzuholen.
5.2.1. Das Theoriepaket umfasst:
* Teilnahme am Kurs, sowie kostenloses Üben am PC in der Fahrschule
* Chance auf eine Prüfungsgarantie:
Wenn bei der Vorprüfung in der Fahrschule mehr als 90 % der Fragen richtig beantwortet wurden, die behördliche Prüfung dennoch nicht bestanden wird, ist für die nächst Prüfung weder der Prüfungsantritt noch die Wiederholungsgebühr zu bezahlen.
Wenn die Vorprüfung zwischen 80 % und 89 % liegt und die behördliche Prüfung nicht bestanden wird, ist für den nächsten Prüfungsantritt nur die Prüfungsgebühr zu bezahlen.
Sollte man trotz einer nicht bestandenen Vorprüfung (unter 80 %) trotzdem auf eigenes Risiko zur behördlichen Prüfung antreten und diese nicht bestehen, ist sowohl die nächste Prüfungsgebühr, als auch eine Wiederholungsgebühr von € 100,00 zu bezahlen.
5.2.2. Die Gültigkeit des Theoriepakets beginnt mit dem ersten Kurstag und dauert 18 Monate.
5.2.3. Wichtig: Jedes Modul (z.B. Grundwissen, Klasse B, Klasse A, etc.) wird separat betrachtet – jeweils ab dem ersten Kurstag dieses Moduls.
6. Theoretische Prüfung
6.1. Voraussetzung für die Teilnahme an der theoretischen Prüfung ist, dass der Kunde den Theoriekurs vollständig abgeschlossen hat und ein gültiges ärztliches Gutachten auf der BH Baden vorliegt.
6.2. Die Anmeldung zur Prüfung muss mindestens 7 Werktage vor dem gewünschten Termin erfolgen. Der Prüfungstermin kann entweder persönlich im Büro oder online unter www.fahrschule-hauer.at/pruefungsanmeldung erfolgen. Die Rückbestätigung durch die Fahrschule (mittels E-Mail bzw. WhatsApp) ist in jedem Fall erforderlich.
6.3. Eine kostenlose Abmeldung von der PC-Prüfung ist bis Mittwoch vor der Prüfung möglich.
6.4. Wir die Prüfung nach dieser Frist storniert oder verschoben, entsteht ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand. In diesem Fall wir die gesamte Prüfungsgebühr verrechnet.
6.5. Wenn der Kunde ohne Abmeldung nicht zur Prüfung erscheint, wird ebenfalls die gesamte Prüfungsgebühr verrechnet.
6.6. Geteilte PC-Prüfung
6.6.1. Im Ausbildungsvertrag ist die gesamte Theorie-PC-Prüfung an einem einzigen Termin inbegriffen. Das heißt, dass alle notwendigen Module (z.B. Grundwissen und das spezielle Modul für die jeweilige Klasse wie A oder B) zusammen abgelegt werden.
6.6.2. Wenn der Kunde die Prüfung auf zwei oder mehr Termine aufteilen möchte, ist nur der erste Termin kostenlos enthalten. Für jeden weiteren Prüfungstermin muss eine zusätzliche Prüfungsgebühr gemäß dem aktuellen Tarifblatt bezahlt werden.
6.7. Am Prüfungstag muss der Kunde einen amtlichen Lichtbildausweis mitbringen (Reisepass, Personalausweis)
6.8. Die Aufsicht bei der theoretischen Prüfung übernimmt eine von der Bezirkshauptmannschaft Baden eingesetzte Person. Diese kontrolliert die Identität des Kunden und achten auf einen ordnungsgemäßen Ablauf.
Bei einem Täuschungsversuch wird von der Behörde eine 9-monatige Sperre für die Theorieprüfung verhängt. Die Fahrschule hat darauf keinen Einfluss.
6.9. Die Behördenkosten für die PC-Prüfung werden gesondert nach der Fahrprüfung vom Fahrprüfer mittels eines Erlagscheins übergeben und haben mit den Kosten der Fahrschulausbildung nichts zu tun.
6.10. Wenn der Kunde die theoretische Prüfung nicht besteht, gelten folgende Regeln:
6.10.1. Gesetzliche Wartezeit: Der Kunde muss 14 Tage warten, bevor er zur nächsten Prüfung antreten darf.
6.10.2. Vor einem neuerlichen Prüfungsantritt wird eine weitere Vorprüfung empfohlen.
6.10.3. Die Wiederholungsgebühr bzw. die neuerliche Prüfungsgebühr sind bei Anmeldung zur Theorieprüfung zu bezahlen.
7. Praktischer Unterricht (Fahrausbildung)
7.1. Voraussetzung – außer bei der Klasse AM vor dem 20. Geburtstag, Code 96 oder Code 111 – für den Beginn der praktischen Fahrausbildung im Rahmen einer Führerscheinausbildung ist die durch einen nach § 34 FSG bestellten Arzt festgestellte körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angestrebten Führerscheinklasse. Die Einhaltung allenfalls von der Behörde erteilter Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Kunden. Alle sich aus der Nichteinhaltung von der Behörde erteilter oder gesetzlich bestehender Bedingungen oder Auflagen durch den Kunden ergebenden Rechtsfolgen sind vom Kunden zu tragen.
7.2. Die Benutzung der Schulfahrzeuge und Schulungseinrichtungen ist dem Kunden nur im Beisein eines Beauftragten der Fahrschule gestattet. Den Anordnungen dieses Beauftragten ist Folge zu leisten.
7.3. Die Dauer einer Unterrichtseinheit (Fahrlektion) beträgt 50 Minuten. Der Preis der Fahrlektion richtet sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen.
7.4. Bei der Fahrausbildung ist den Anordnungen des Fahrlehrers unbedingt Folge zu leisten. Ein Schadenersatzanpsruch der Fahrschule bei Zuwiderhandeln durch den Kunden ergibt sich nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechts.
7.5. Die Fahrlektion beginnt am Standort oder am Übungsplatz der Fahrschule und endet dort.
7.6. Wird eine Fahrlektion über Wunsch des Kunden an einem anderen Ort begonnen und/oder beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem Standort der Fahrschule einzurechnen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Ausbildung nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass in diesen Fällen die Netto-Ausbildungszeit insgesamt die jeweils für die angestrebte Ausbildung festgelegte Mindestausbildungszeit nicht unterschreiten darf.
7.7. Das Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Fahrlektionen ist nur mit Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. Die Fahrschule ist berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn dadurch das Ziel der Fahrausbildung oder allgemein die physische oder psychische Leistungsfähigkeit oder die Aufnahmefähigkeit des Kunden beeinträchtigt würde.
7.8. Absagen von Fahrlektionen durch den Kunden sind bis zu 48 Werkstunden (Montag bis Freitag) vor dem Termin der Fahrlektion persönlich (telefonisch) an die Fahrschule ohne weitere Kosten möglich. Bei verspäteten Absagen ist eine Stornogebühr in Höhe der gebuchten Fahrstunden zu bezahlen.
7.9. Fahrstunden finden grundsätzlich statt, solange sie nicht von uns aufgrund von wetterbedingten Problemen oder anderen unvorhersehbaren Umständen abgesagt werden. Eine Absage durch den Kunden ist unter den vereinbarten Stornobedingungen möglich, jedoch bleibt die Fahrstunde ansonsten wie geplant bestehen.
8. Zweite Ausbildungsphase / Ergänzungsausbildung
8.1. Für die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht sowie die Bestimmungen zum theoretischen und praktischen Unterricht sinngemäß anzuwenden.
8.2. Absolviert der Kunde die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Bei begründeten Zweifeln darüber kann der Abschluss und/oder Erfüllung des Ausbildungsvertrages von einer mit einem Fahrlehrer zu absolvierenden Probefahrt abhängig gemacht werden.
8.3. Fehlen die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase, so sind diese vom Kunden nachzuholen.
8.4. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen, in denen die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Kunden rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining, etc.) zu vereinbaren.
8.5. Die Fahrschule trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die Einhal-tung der Fristen der vorgeschriebenen Module der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden. Die Fahrschule trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die Einhal-tung der Fristen der vorgeschriebenen Weiterbildung der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation (C95) durch den Kunden. Der Kunde ist für die Einhaltung der Fristen selbst verantwortlich.
8.6. Die Fahrschule verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden, diesen Umstand im Zentralen Führerscheinre-gister einzutragen. Dem Kunden ist eine Bestätigung über das jeweils absolvierte Modul auszustellen.
9. Fahrprüfung
9.1. Nach Absolvierung des praktischen und theoretischen Unterrichts im Umfang des gebuchten Ausbildungspakets hat die Fahrschule dem Kunden im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in angemessenem Zeitraum (bzw. ehestmöglich) einen Prüfungstermin anzubieten.
9.2. Der gewünschte Prüfungstermin muss mindestens 7 Werktage davor der Fahrschule bekannt gegeben werden. Eine Anmeldung ist persönlich im Büro oder online unter www.fahrschule-hauer.at/pruefungsanmeldung möglich. Ein Prüfungstermin gilt nur dann als fixiert, wenn die Fahrschule diesen schriftlich (per Mail) bestätigt hat. Zeitwünsche können angegeben werden, es gibt aber keinen Garantieanspruch darauf.
9.3. Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung erfolgt durch die Fahrschule, wenn durch geeignete Feststellung das Erreichen des Ausbildungszieles in der Theorie und Praxis voraussichtlich gewährleistet erscheint.
9.4. Die Uhrzeit der Fahrprüfung kann nicht garantiert werden. Prüfungen finden grundsätzlich im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Es muss mit Verzögerungen gerechnet werden, da unvorhersehbare Umstände auftreten können.
Die Uhrzeit und der Treffpunkt zur Fahrprüfung wird spätestens am Mittwoch vor dem Prüfungs-termin mittels WhatsApp oder SMS bekannt gegeben.
9.5. Absagen von behördlichen Prüfungsterminen sind bis zu 7 Werktage vor dem Termin an die Fahr-schule ohne weitere Kosten möglich. Später erfolgende Absagen oder das Nichterscheinen zum Prüfungstermin, aus welchen in seiner Interessenssphäre auch immer liegenden Gründen (z.B. Erkrankung, Unfall) des Kunden, berechtigen die Fahrschule zur Verrechnung des laut Tarif vorgesehenen Leistungsentgelts, sofern die Leistung nicht von anderen Kunden in Anspruch genommen werden kann.
9.6. Zur behördlichen Fahrprüfung hat der Kunden einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.
Bei den Klassen L17 oder BDual müssen zusätzlich der behördliche Bescheid sowie der Führerschein der Begleitperson vorgelegt werden.
9.7. Wenn ein eigenes Auto für die Prüfung verwendet wird (z.B. bei L17 oder BDual), muss es fünftürig, in einem einwandfreien technischen und sauberen Zustand sein und über eine Autobahnvignette verfügen. Das Fahrzeug muss mit Schaltgetriebe ausgestattet sein, andernfalls wird der Führer-schein auf Automatik eingeschränkt.
9.8. Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung zur Fahrprüfung, nicht die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung selbst. Aus dem bloßen Umstand des Nichtbestehens der Fahrprüfung können daher keine Ansprüche abgeleitet werden.
9.9. Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, ist zur Verbesserung der Fahrsicherheit vor der Wiederholungsprüfung ein Wiederholungspaket (mindestens 1 Doppelstunde je Führerscheinklasse) zu konsumieren.
9.10. Nach bestandener Prüfung übergibt der Prüfer für die Kosten der Behörde und die Ausstel-lung des Führerscheins, zusammen mit dem vorläufigen Führerschein, einen Erlagschein. Diese Kosten sind direkt an die Behörde zu bezahlen. Der Scheckkartenführerschein wird ca. 10 Tage nach der Einzahlung per Post zugestellt.
9.11. Die Fahrschule hilft bei der Organisation der Fahrprüfung, hat aber keinen Einfluss auf den Prüfungsablauf selbst.
Die Prüfer werden von der NÖ Landesregierung bestellt, und die Prüfung gilt als offizieller Rechtsakt zwischen Behörde und dem Kunden.
Die Fahrschule hat dabei keinen rechtlichen Einfluss.
Grundlage der Prüfung ist das aktuelle Prüfhandbuch.
9.12. Es kann vorkommen, dass eine Fahrprüfung aufgrund einer zu geringen Teilnehmeranzahl abgesagt werden muss. Gemäß den behördlichen Vorgaben ist eine Mindestanzahl an Teilnehmern erforderlich, damit ein Prüfer von der Landesregierung zur Prüfung entsendet werden kann. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann kein Prüfer bereitgestellt werden, und die Prüfung muss daher abgesagt werden.
Für eine solche Absage übernehmen wir keine Haftung, da die Fahrschule in diesem Fall keine Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung der zuständigen Landesregierung hat.
9.13. Wenn der Kunde sich bei der Prüfung durch den Sachverständigen, der von der NÖ Landesregierung bereitgestellt wurde, ungerecht beurteilt fühlt, ist die NÖ Landesregierung, Abteilung RU6 unter post.ru6@noel.gv.at die zuständige Anlaufstelle.
10. Ausbildungskosten; Verrechnung; Zahlungsverzug; Kosten versäumter Termine
10.1. Die Ausbildungskosten bestimmen sich nach dem für die Ausbildungs- und Leistungspakete bei Vertragsabschluss gültigen Tarif laut Aushang. Sämtliche behördlichen Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten, der Online-Trainer, sowie der Erste-Hilfe-Kurs sind nicht Gegenstand des Ausbildungsauftrages und vom Kunden gesondert zu bezahlen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer von 20 %.
10.2. Sobald der Kunde den Ausbildungsauftrag unterzeichnet hat, ist eine Anzahlung von mindestens € 150,00 zu leisten (ausgenommen Paketpreise bei den Klassen AM, Code 111, Code 96, Aufschulungspakete).
10.3. Bei den Klassen AM, Code 111, Code 96 und den Aufschulungspaketen für A ist das Gesamtpaket komplett bei Unterzeichnung des Vertrages zu bezahlen.
10.4. Für die Umschreibung und Wiedererteilung einer Führerscheinklasse ist bei Vertragsabschluss jeweils Bearbeitungsgebühr, 4 Fahreinheiten und 1 Prüfungsantritt zu begleichen.
10.5. Eine Rückerstattung von bereits bezahlten Beträgen ist nur möglich, wenn der Kunde aus gesundheitlichen Gründen vom Amtsarzt von der Ausbildung ausgeschlossen wird. Alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistung sind zu begleichen.
Ein entsprechendes ärztliches Attest muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung vorgelegt werden.
10.6. Vor Antritt zur theoretischen Prüfung erfolgt über die bis zu diesem Termin angelaufenen Ausbildungskosten eine Zwischenabrechnung durch die Fahrschule. Ergibt sich bei dieser Zwischenabrechnung ein Saldo zugunsten der Fahrschule, so ist der aushaftende Betrag spätestens 1 Tag vor Antritt zur behördlichen Prüfung vom Kunden zu entrichten.
10.7. Muss der Kunde eine theoretische oder praktische Prüfung wiederholen, sind neue Gebühren für Wiederholungsprüfung sowie praktische Fahrlektionen zu bezahlen.
10.8. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. über dem gesetzlichen Basiszinssatz zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Fahrschule ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem Kunden bis zur vollständigen Bezah-lung des Außenstandes auszusetzen.
Bei einer vereinbarten Ratenzahlung darf die Fahrschule bei nicht fristgerechter Zahlung die gesam-te offene Summe sofort einfordern.
10.9. Der Kunde darf eigene Forderungen nur dann gegen Forderungen der Fahrschule aufrechnen, wenn diese von der Fahrschule schriftlich anerkannt oder gerichtlich bestätigt wurden.
10.10. Bei Bar- und Kartenzahlung, egal wie hoch der Betrag ist, muss der Kunde eine Zahlungsbestätigung verlangen und diese mindestens 3 Monate nach Ausbildungsende aufbewahren. Nur belegte Zahlungen können im Streitfall berücksichtigt werden.
10.11. Gutscheine können nur vor Ort in unserer Fahrschule eingelöst werden.
10.12. Bei Zahlung per Überweisung ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach der Überweisung eine Zahlungsbestätigung (z. B. Screenshot des Überweisungsbelegs) per E-Mail bzw. per WhatsApp an die Fahrschule zu übermitteln.
10.13. Erfolgt durch den Kunden eine Doppel- oder Überzahlung und wird eine Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages gewünscht, behält sich die Fahrschule vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,00 zur Deckung des administrativen Aufwand einzubehalten.
10.14. Ausbildungsfreigabe: Möchte der Kunde den Ausbildungsvertrag vorzeitig beenden, so sind alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu begleichen, zusätzlich wird eine Abschlussbearbeitungsgebühr laut Tarifblatt verrechnet.
11. Online-Lernprogramm (bei Ausbildung mit PC-Prüfung)
11.1. Das Online-Lernprogramm ist ab dem Kauftag 18 Monate lang gültig
11.2. Wird die PC-Prüfung nicht innerhalb dieser 18 Monate gemacht, kann der Zugang kosten-pflichtig verlängert werden.
12. B-DUAL und L17
12.1. Um die L- oder L17-Tafel zu beantragen benötigt man:
* Duale und L17 Ausbildung: 32 Theoriestunden (oder 12, falls der Basiskurs bereits absolviert wurde)
* Duale Ausbildung: 6 Fahrlektionen und die theoretische Einweisung
* L17-Ausbildung: 12 Fahrlektionen und die theoretische Einweisung
* ärztliches Gutachten
12.2. Für die Ausstellung der L oder L17 Bescheinigung durch die Behörde, die Privatfahrten ermög-licht, ist eine verpflichtende theoretische Einweisung in der Fahrschule erforderlich. Für diese Ein-weisung ist entweder ein gesonderter Termin zu vereinbaren oder eine Anmeldung zu einer Grup-peneinweisung (Donnerstags, 17:00 Uhr) notwendig. Es muss der Fahrschüler persönlich mit mindestens einer Begleitperson anwesend sein.
12.3. Die Fahrschule übernimmt keine Haftung für die verspätete Zusendung des Bescheids. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig im Büro abzugeben, um eine fristgerechte Ausstellung des Bescheids zu gewährleisten.
12.4. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass der Bescheid für Übungs- oder Ausbildungsfahrten innerhalb der Gültigkeitsfrist genutzt wird. Nach Ablauf des Bescheids ist es dem Kunden nicht mehr gestattet, privat weiterzufahren oder zu üben.
Aus diesem Grund muss der Kunde sicherstellen, dass er rechtzeitig Termine für die Fahrstunden vereinbart, bevor die Frist endet.
12.5. Nach Erreichen der 1.000 km werden weitere Kilometer erst dann berücksichtigt, wenn die begleitende Schulung vollständig abgeschlossen wurde.
12.6. Zwischen den begleitenden Schulungen muss eine Frist von 14 Tagen eingehalten werden.
13. Fristen in der Ausbildung
13.1. Laut Gesetz (KFG) müssen bestimmte Fristen eingehalten werden:
* das ärztliche Gutachten und der Bescheid für Privatfahrten sind maximal 18 Monate gültig.
* die PC-Theorieprüfung ist für jedes Modul ebenfalls nur 18 Monate gültig.
* wird die Ausbildung länger als 18 Monate unterbrochen, kann sie nicht mehr angerechnet werden
13.2. Für die praktische Fahrprüfung ist eine Teilnahme nur möglich, wenn:
* der Erste-Hilfe-kurs absolviert wurde und
* die notwendige Fahrschulausbildungen nicht länger als 18 Monate zurückliegen
14. Verlängerung der Ausbildung nach Ablauf des Ausbildungsvertrages
14.1. Der Ausbildungsvertrag endet 18 Monate nach Kursbeginn
14.2. Will der Kunde nach einer 18-monatigen Unterbrechung weitermachen, muss ein Verlängerungspaket zu den dann gültigen Preisen abgeschlossen werden. Dabei wird auch geregelt, welche bereits absolvierten Ausbildungsteile angerechnet werden können.
15. Erfassung der Kundendaten; Datenschutz
15.1. Mit der Anmeldung erteilt der Kunde die datenschutzrechtliche Zustimmung zur elektroni-schen Verarbeitung der Angaben zu seiner Person durch die Fahrschule nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
15.2. Den Kunden betreffende personenbezogene Daten dienen ausschließlich dem Betriebszweck der Fahrschule und werden vertraulich behandelt. Sie werden nur in dem für die zur Administration während der Ausbildung und die Erfüllung des Ausbildungsvertrags erforderlichen Vorgänge unbedingt erforderlichen Umgang verarbeitet und solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
15.3. Eine Übermittlung des Kundendaten im jeweils erforderlichen Umfang erfolgt im Rahmen des Ausbildungsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an die jeweils zuständigen Behörden. Ansonsten wird eine Weitergabe der Kundendaten an Dritte sowie die Erstellung personenbezogener Auswertungen ausdrücklich ausgeschlossen.
15.4. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages jede Änderung seiner in der Anmeldung angegebenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse unverzüglich der Fahrschule mitzuteilen.
16. Haftung
16.1. Die Fahrschule ist ausschließlich zur Vermittlung der theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen des KFG, des FSG oder der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung (GWB) und im Umfang des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages verpflichtet. Sie übernimmt aber keine Haftung für einen nicht eingetretenen Prüfungserfolg.
16.2. Weiters übernimmt die Fahrschule keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von persönlichen Gegenständen der Kunden während der Teilnahme an der theoretischen oder prak-tischen Ausbildung, sofern die Fahrschule bzw. ihren Beauftragten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Übrigen ist jede Haftung der Fahrschule ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden oder um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden handelt.
16.3. Verhalten bei Fahreinheiten
Während der Fahrstunden trägt der Kunde die Verantwortung als Fahrzeuglenker und verpflichtet sich zur Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Sollte sich der Kunde nicht daran halten, darf der mitfahrende Fahrlehrer eingreifen.
Kommt es durch das Fehlverhalten des Kunden zu rechtlichen Konsequenzen, so hält der Kunde die Fahrschule und die Fahrlehrkraft schad- und klaglos.
16.4. Verwendung eigener Fahrzeuge
Eigene Fahrzeuge, die für Ausbildungszwecke genutzt werden, müssen zugelassen, versichert und verkehrssicher sein.
Die Nutzung eines Privatfahrzeuges ist vorher im Büro der Fahrschule bekannt zu geben.
16.5. Haftung bei Fahrten mit Privatfahrzeugen
Bei bestimmten Ausbildungsfahrten – z.B. Perfektionsfahrten in der Mehrphasenausbildung, begleitende Schulungen, Trainingsfahrten – bei denen der Fahrlehrer nicht eingreifen kann, haftet die Fahrschule nicht für verursachte Schäden, weder bei Eigenverschulden noch bei Schäden durch Dritte.
Der Kunde erklärt sich einverstanden, die Fahrschule in solchen Fällen schad- und klaglos zu halten.
16.6. Die Fahrschule behält sich das Recht vor, Kunden, die durch undiszipliniertes Verhalten andere gefährden oder gefährden könnten, ohne Anspruch auf Rückerstattung vom Training, der Tour oder Veranstaltung auszuschließen.
16.7. Sofern gesetzlich vorgeschrieben oder von der Fahrschule verlangt, ist von dem Kunden für ausreichende Schutzkleidung zu sorgen.
16.8. Mit der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages erklärt der Kunde, mit dieser Haftungserklärung sinngemäß einverstanden und über das eingehende Risiko ausreichend aufgeklärt worden zu sein.
17. Hinweis zu Irrtümern und Druckfehlern
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle können Berechnungs-, Satz- oder Druckfehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Fahrschule behält sich daher das Recht wor, bei Vorliegen offensichtlicher Irrtümer oder Fehler, Angebote zu korrigieren bzw. einen darauf beruhenden Auftrag abzulehnen.
18. Nutzung des Übungsplatzes
18.1. Die Nutzung des Übungsplatzes in A-2542 Kottingbrunn, Etrichstraße 1 ist ausschließlich Kunden der Fahrschule Hauer e.U., Inhaber Clemens Hauer vorbehalten.
18.2. Fahrschulfahrzeuge haben am gesamten Übungsplatz immer Vorrang. Den Anweisungen der Fahrlehrer ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
18.3. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Fahrschule übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Zuge privater Übungsfahrten entstehen.
19. Anzuwendendes Recht
19.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten, sowie Ansprüche zwischen der Fahrschule und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
20.1. Besitzer der Fahrschule Hauer e.U., Inhaber Clemens Hauer ist der Inhaber einer Fahrschulbewilligung, Clemens Hauer.
Erfüllungsort ist er Sitz der Fahrschule.
20.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Fahrschule und dem Kunden ergebenen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Fahrschule sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Fahrschule berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Gezeichnet: die Geschäftsführung